29 (pag. 225, Z. 26 f.). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie gehalten habe, ob am Hals oder an der Kleidung in der Nähe des Halses, am Kragen (pag. 225, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte konnte sich bereits wenige Tage nach dem Vorfall an die allermeisten zentralen Elemente des Tathergangs nicht mehr erinnern, vermochte jedoch einzelne, ihn entlastende Details mit Sicherheit wiederzugeben.