Dasselbe gilt im Hinblick auf den Messereinsatz. Nachdem der Beschuldigte zunächst aussagte, es habe ein Gerangel zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gegeben, währenddessen er sie möglicherweise verletzt habe (pag. 221, Z. 39 f.), will er sich später nicht mehr daran erinnern können (pag. 251, Z. 570 f.). Genauso selektiv sind die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen. Es sei wahr, dass er die Straf- und Zivilklägerin gehalten habe