Die nachfolgende nicht abschliessende Aufzählung zeigt das vorerwähnte selektive Aussageverhalten auf, welches von geringer Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zeugt. So sagte der Beschuldigte beispielsweise aus, er könne sich an gewisse Sachen erinnern, etwa, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer geschlagen habe (pag. 245, Z. 319 f.). Er habe den Hammer ein- oder zweimal für einen Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin benutzt, erinnere sich aber nicht mehr genau (pag. 224, Z. 50 f.). Zu einem zweiten Hammerschlag sei es glaublich nicht gekommen (pag. 246, Z. 371).