Stattdessen beschränkten sich seine Aussagen zumeist darauf, dass er sich nicht mehr erinnern und sich nicht vorstellen konnte, so etwas getan zu haben. Diejenigen Aussagen, die er zur Sache machte, lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln und dem Verletzungsbild der Straf- und Zivilklägerin nicht in Einklang bringen. Die nachfolgende nicht abschliessende Aufzählung zeigt das vorerwähnte selektive Aussageverhalten auf, welches von geringer Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zeugt.