12.12.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein selektives Aussageverhalten an den Tag. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen sind grundsätzlich nachvollziehbar und klar. Im Weiteren sind seine Aussagen hingegen ausweichend und abschwächend. Wichtige Teile des Handlungsablaufs blendete er komplett aus. Stattdessen beschränkten sich seine Aussagen zumeist darauf, dass er sich nicht mehr erinnern und sich nicht vorstellen konnte, so etwas getan zu haben.