Sachdienliche Angaben zum bestrittenen Teil des Sachverhalts konnte er nicht machen. Einvernahme vom 14. Mai 2021 vor der Kammer An der Einvernahme vor der Kammer, rund zehn Jahre nach dem Vorfall, konnte der Beschuldigte kaum sachdienliche Angaben machen (pag. 917 ff.). Er sagte aus, die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin würden sich auch mit seiner zuvor geschilderten Version in Einklang bringen lassen (pag. 919, Z. 14). Damit hielt er sinngemäss an seinen bisherigen Aussagen fest. 12.12.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein selektives Aussageverhalten an den Tag.