28 nicht erinnern (pag. 255.8, Z. 178 f.). Er könne sich nicht vorstellen, so etwas getan zu haben (pag. 255.10, Z. 236). Einvernahme vom 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz Vor der Vorinstanz, rund neuneinhalb Jahre nach dem Vorfall, bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 699, Z. 7), insbesondere dass er sich nicht daran erinnern könne, die Straf- und Zivilklägerin mit einem Messer angegriffen und gewürgt zu haben (pag. 699, Z. 18 f.). Sachdienliche Angaben zum bestrittenen Teil des Sachverhalts konnte er nicht machen.