255.7, Z. 129 ff.). Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber er habe dann ein Messer in der Hand gehabt (pag. 255.7, Z. 133 ff.). Er habe aber wirklich nicht die Absicht gehabt, ihr damit etwas anzutun (pag. 255.7, Z. 134 f.). Danach habe er sich selbst verletzt und die Straf- und Zivilklägerin sei aus der Wohnung gegangen (pag. 255.7, Z. 135 ff.). Ob er sie einmal oder zweimal mit dem Hammer geschlagen habe, wisse er nicht (pag. 255.7, Z. 149). Die Schnittwunden der Straf- und Zivilklägerin könnte er verursacht haben, er wisse aber nicht, wie genau (pag. 255.7, Z. 157). Weshalb er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer geschlagen habe, wisse er bis heute nicht (pag.