Er könne auch nicht sagen, wie stark und ob er ein zweites Mal zugeschlagen habe (pag. 246, Z. 371, Z. 375 und Z. 378). In der Folge habe die Straf- und Zivilklägerin aus der Wohnungstür fliehen wollen, weil er jedoch dort gestanden habe, sei sie aus dem Küchenfenster geklettert (pag. 247, Z. 408 ff.). Er habe sie gehalten und ihr gesagt, dass er ihr nicht weh tue (pag. 247, Z. 410 f.). Es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin auch mit dem Messer verletzt habe (pag. 249, Z. 468). Er erinnere sich, die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer verletzt zu haben, jedoch nicht, dass er sie mit einem Messer gestochen haben soll (pag. 251, Z. 570).