Die Wohnungstür sei immer abgeschlossen (pag. 222, Z. 47 f.). Auf Nachfrage gab er an, den Hammer ein- oder zweimal gegen die Straf- und Zivilklägerin geschwungen zu haben, könne sich aber nicht mehr genau erinnern (pag. 224, Z. 49 ff.). Er gab auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu, sie bei der Wohnungstür festgehalten zu haben, und gab an, er habe sie beru-