222, Z. 18 f.). In der Folge habe er den Beschluss gefasst, vom Balkon zu springen und habe dies getan (pag. 222, Z. 25 ff.). Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen (pag. 222, Z. 32 ff.). Wer die Wohnungstür abgeschlossen habe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin eingetreten war, konnte er nicht beantworten (pag. 222, Z. 39 ff.). Es sei möglich, dass er ihr die Tür geöffnet habe; es sei aber auch möglich, dass er den Schlüssel nach dem Telefonat aus der Wohnungstür genommen habe, damit die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Wohnungsschlüssel selbst aufschliessen könnte (pag. 222, Z. 40 ff.). Die Wohnungstür sei immer abgeschlossen (pag.