221, Z. 35). Der Beschuldigte sei neben der Küchentür gestanden und die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, aus der Küche zu gelangen und es habe ein Gerangel gegeben (pag. 221, Z. 36 ff.). Im Zuge dessen sei es möglich, dass er sie verletzt habe (pag. 221, Z. 39). Dann habe er sich mit einem Japanmesser in den Hals geschnitten und versucht, sich den Hals zu durchstechen, was aber nicht gelungen sei (pag. 221, Z. 40 ff.). Der Beschuldigte schilderte weiter, wie er mehrmals versucht habe, sich den Hals durchzuschneiden, durchzustechen, den Kehlkopf rauszuziehen, einen Finger ins Loch beim Kehlkopf zu stecken und sich selbst gegen das Herz zu stechen (pag. 221 f., Z. 43 ff.).