136). Insgesamt sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft einzustufen. Darauf stellt die Kammer vorbehaltslos ab. Aus ihren Aussagen lässt sich der Handlungsablauf schlüssig rekonstruieren. Für einzelne Details, insbesondere die Intensität der einzelnen Gewalteinwirkungen, ist jedoch eine einlässlichere Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel erforderlich. 12.12 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens mehrmals einvernommen; erstmals am 22. November 2010 bei der Polizei (pag. 217 ff.). Später wurde er am 6. Dezember 2010 erneut polizeilich einvernommen (pag.