910, Z. 2 ff.). Eine derartige detaillierte Schilderung nebensächlicher innerer Vorgänge spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ausserdem beinhalten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin gewisse Details, die anhand weiterer Beweismittel bestätigt werden können. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe aus dem Briefkasten eine Rechnung der K.________ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung des Beschuldigten gegangen (pag. 188, Z. 3 ff.). Der Briefumschlag der K.________ (AG)-Rechnung konnte auf den Tatortfotos erkannt und in der Küche lokalisiert werden (pag. 136).