Die inneren Vorgänge, welche die Straf- und Zivilklägerin an verschiedenen Stellen äusserte, sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe nach dem ersten Hammerschlag gedacht, ihr sei etwas auf den Kopf gefallen (pag. 188, Z. 28 f.; pag. 688 f., Z. 46 f.). Dasselbe sagte sie selbst an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 908, Z. 16 f.). Auch schilderte sie mehrmals eindrücklich, dass sie während des Vorfalls gedacht habe, nun sei es eigentlich vorbei (pag. 190, Z. 42 f.; pag. 910, Z. 2 ff.). Ihre vermeintlich letzten Gedanken hätten ihrer Mutter gegolten (pag. 910, Z. 2 ff.).