25 Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, er wolle ihr nichts tun wolle, sagte sie nicht aus, der Beschuldigte habe dies nie gesagt, sondern erklärte lediglich, sie habe so etwas nicht gehört (pag. 194, Z. 36 ff.; pag. 209, Z. 319). Bei der Straf- und Zivilklägerin sind keinerlei Aggravationstendenzen erkennbar. Die inneren Vorgänge, welche die Straf- und Zivilklägerin an verschiedenen Stellen äusserte, sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.