Das räumte selbst die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein (pag. 924). Der Handlungsablauf, den sie nur einen Tag nach dem Vorfall in freier Erzählung schilderte, blieb in den weiteren, teils zehn Jahre später stattfindenden Einvernahmen gleich. Dass sie den Messerangriff zwischenzeitlich nicht mehr wiedergeben konnte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinesfalls abträglich. Einerseits befand sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Phase in Lebensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass sie die Handlungen des Beschuldigten detailliert beschreiben kann.