908, Z. 15 ff.). Über die genauen Abläufe der Messerstiche könne sie nichts mehr sagen, sehe aber noch, wie der Beschuldigte vor der Wohnungstür vor ihr gestanden und sie gewürgt habe (pag. 908, Z. 20 f. und Z. 25 ff.). Sie erinnere sich, dass ihr letzter Gedanke ihrer Mutter und deren Zukunft ohne sie gegolten habe (pag. 910, Z. 3 ff.). 12.11.2 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Für die Kammer besteht kein Grund, an den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Das räumte selbst die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein (pag. 924).