689, Z. 6 f.). Nach dem zweiten Hammerschlag seien bei ihr die Alarmglocken gekommen. Etwas stimme hier nicht (pag. 689, Z. 1 ff.). Vor Schmerz habe sie geschrien (pag. 689, Z. 7). Sie wisse noch, dass der Beschuldigte, als er sie gewürgt habe, ausgerutscht sei, und sie in die Küche habe rennen und aus dem Küchenfenster fliehen können (pag. 690, Z. 11 ff.). Sie habe Angst gehabt, er würde ihr folgen, und habe deshalb noch einmal zurückgeschaut und dabei gesehen, wie der Beschuldigte sich ein Teppichmesser in den Hals gerammt habe (pag. 690, Z. 12 ff.). Einvernahme am 14. Mai 2021 vor der Kammer