212, Z. 413 f.). Als der Beschuldigte ausgerutscht sei, sei sie in die Küche gesprungen und durch das Küchenfenster geflohen (pag. 208, Z. 261 f.). Für die Straf- und Zivilklägerin sei klar, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen und sie zu diesem Zweck zunächst mit dem Hammer habe bewusstlos schlagen wollen (pag. 211, Z. 378 ff.).