209, Z. 310). Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte vor ihr gestanden und habe angefangen, sie sehr stark zu würgen, sodass sie kaum mehr habe atmen und nur noch knapp habe sagen können, er solle damit aufhören (pag. 207, Z. 244; pag. 208, Z. 252 f.). Ihr sei schwarz vor Augen und schwindelig geworden und sie habe versucht, sich zu wehren (pag. 208, Z. 260 f.). Auf Frage ihrer Rechtsvertreterin gab die Straf- und Zivilklägerin an, man habe an den Folgetagen Würgemerkmale an ihrem Hals gesehen (pag. 212, Z. 413). Es sei alles gelb, blau und grün angelaufen gewesen, wofür es mehrere Zeugen gäbe (pag. 212, Z. 413 f.).