206, Z. 179 f.). Der zweite Schlag sei von der Intensität her etwa gleich stark gewesen, wie der erste (pag. 206, Z. 184). Was danach passiert sei, wisse sie bereits nicht mehr (pag. 206, Z. 187). Sie könne sich nur noch erinnern, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe, sie auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte mit dem Messer auf sie eingestochen habe (pag. 206, Z. 187 f. und Z. 199 f.). Von der Faust her sei die Klinge nach unten gerichtet gewesen (pag. 207, Z. 211). Die Messer-Bewegungen habe er wie Schläge ausgeführt, so «zäg, zäg», von oben nach unten auf ihren Oberkörper (pag. 207, Z. 214 f.).