Er habe nicht im Gerangel auf sie eingestochen, sondern mit voller Absicht, als sie am Boden gelegen habe (pag. 196 Z. 1 ff.). Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivilklägerin, mit dem Messer habe der Beschuldigte ihr Verletzungen am Arm, an der linken Hand, am Rücken und an der Hüfte zugefügt, möglicherweise auch eine Verletzung am Hinterkopf (pag. 198, Z. 30 ff.). Sie sei in der Küche, mit dem Blick in Richtung des Backofens, nicht in Richtung des Ausgangs gelegen (pag. 198, Z. 40 f.). Sie habe mit den Beinen gezappelt, sich abzuwenden versucht, sich aber sicherlich nie auf den Bauch gedreht (pag. 198, Z. 41 f.). Dabei sei der Beschuldigte vor ihr ge-