195, Z. 34). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es ein Gerangel zwischen ihnen gegeben habe, als die Straf- und Zivilklägerin die Küche habe verlassen wollen, im Zuge dessen er sie möglicherweise mit dem Messer verletzt haben könnte, verneinte sie ebenfalls (pag. 195, Z. 45 ff.). Als sie aus der Küche geflohen sei, sei sie bereits blutüberströmt gewesen (pag. 195, Z. 50). Sie erklärte weiter, ein Gerangel sei schwer vorstellbar, wenn sie auf dem Boden gelegen habe (pag. 196, Z. 12 f.). Der Beschuldigte habe vielmehr auf sie eingestochen (pag. 196, z. 16 ff.). Er habe nicht im Gerangel auf sie eingestochen, sondern mit voller Absicht, als sie am Boden gelegen habe (pag.