190, Z. 11 f.). Das Würgen habe drei bis vier Minuten gedauert, wobei der Beschuldigte manchmal mehr, manchmal weniger zugedrückt habe (pag. 190, Z. 22 f.). Es sei ihr schwergefallen zu atmen. Nur weil sie sich gewehrt habe und sich ein wenig habe losreissen können, hätte sie zwischendurch Atemzüge tätigen können (pag. 190, Z. 23 ff.). Es sei ihr auch schwarz vor Augen und schwindelig geworden (pag. 190, Z. 25). Nur einmal habe sie ihm währenddessen sagen können, er solle aufhören (pag. 190, Z. 29 f.). Sie habe Angst gehabt und sich gedacht, dass es das jetzt gewesen sei (pag. 190, Z. 38).