189, Z. 39 f.). Den Ursprung der Verletzung am Hinterkopf könne sie nicht genau beurteilen (pag. 189, Z. 40 f.). Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand geführt, es in der Faust gehabt und von oben nach unten auf sie eingestochen (pag. 189, Z. 45 f.). Das Messer stamme vermutlich aus der Küche, dort habe es viele grosse Messer (pag. 190, Z. 3 f.). Er habe ihr – so die Straf- und Zivilklägerin – die Verletzungen ziellos zugefügt und habe ziellos auf sie eingestochen (pag. 190, Z. 10). Wenn er gezielt hätte, dann hätte er sie wohl schlimmer erwischen können (pag. 190, Z. 10 f.). Die Schläge auf ihren Kopf seien hingegen gezielt erfolgt (pag. 190, Z. 11 f.).