188, Z. 37). Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt und habe letztlich aufstehen und zur Wohnungstür laufen können (pag. 188, Z. 40 f.). Da habe sie bemerkt, dass der Wohnungsschlüssel weg und die Türe verschlossen gewesen sei (pag. 188, Z. 41 f.). Der einzige Fluchtweg, habe sie gedacht, sei das Küchenfenster (pag. 188, Z. 42 f.). In dem Moment, in dem die Straf- und Zivilklägerin sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte ihr entgegengekommen und er habe angefangen, sie mit einer Hand – vermutlich mit der linken – zu würgen