188, Z. 31 f.). Sie denke, am Boden liegend habe sie weitere Schläge mit dem Hammer erhalten (pag. 188, Z. 32 f.). Sie habe den Hammer neben sich am Boden liegen gesehen (pag. 188, Z. 33 f.). Auf Nachfrage erklärte sie, sicher zwei Hammerschläge erlitten zu haben (pag. 188, Z. 34 f.). Als die Straf- und Zivilklägerin auf dem Rücken am Boden lag, habe der Beschuldigte angefangen, mit einem grossen Messer – glaublich ein Küchenmesser mit schwarzem Schaft und spitzer Klinge (pag. 188, Z. 38 f.) – auf sie einzustechen (pag. 188, Z. 36 f.). Sie habe versucht, sich abzudrehen, um ihre Vorderseite zu schützen (pag. 188, Z. 37).