___ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung gegangen (pag. 188, Z. 3 ff.). Nachdem der Beschuldigte ihr die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie sich an den Küchentisch gesetzt (pag. 188, Z. 6 f.). Sie habe zuvor geläutet, obwohl sie eigentlich einen Wohnungsschlüssel besitze und habe sich am Tag zuvor beim Beschuldigten angemeldet. Sie hätten zusammen ca. eine Viertelstunde miteinander geredet (pag. 188, Z. 15). Dann habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägern um Zigaretten gebeten (pag. 188, Z. 23 f.).