12.10 Forensisch-toxikologische Untersuchung des Beschuldigten Der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Beschuldigten ist zur Klärung des Sachverhalts nicht weiter dienlich. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Vorfalls nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und er war nicht alkoholisiert (pag. 82 f.).