212, Z. 413 f.). 12.9 Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte trug vom Vorfall ebenfalls Verletzungen davon. Er wurde am 9. November 2010 ins Spital verbracht, wo er zeitweise auf der Intensivstation lag (pag. 76 f.). Die Verletzungen des Beschuldigten interessieren vorliegend nur insoweit, als sie vom Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin stammen könnten. Weitergehend sind die Verletzungen des Beschuldigten für den angeklagten Sachverhalt nicht von Belang. 12.9.1 Zusammenfassung des Gutachtens