714 sind aufgrund mangelnder Bildqualität und fehlendem Kontext nicht lokalisierbar und ihre Grösse lässt sich nicht feststellen. Erkennbar ist zumindest, dass die Narben der Straf- und Zivilklägerin deutlich sichtbar sind und sich vom darum liegenden Gewebe optisch abheben. Sie sind für etwaige aussenstehende Beobachter ohne weiteres als Vernarbungen erkennbar.