III.3.2.3 und III.3.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 760 f.). 12.6.2 Würdigung der Arztberichte Den Arztberichten lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vorfall vom 9. November 2010 langfristig mehrere Narben, an zwei Stellen Beeinträchtigungen der Sensibilität (Daumenkuppe; Nacken), ein haarloses Areal im Bereich der Wunde am Hinterkopf und eine minimale Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Daumens der linken Hand davontrug. Die Alopezie (haarloses Areal) wird zeitlebens bleiben und ist für die Straf- und Zivilklägerin stark störend.