um das zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin verwendete Tatwerkzeug handeln muss. Damit wurde zumindest eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin herbeigeführt (dazu E. 12.4 oben). Bezüglich der scharfen Gewalteinwirkungen fallen grundsätzlich das Brotmesser (Ass.-Nr. 003) und das Kochmesser (Ass.-Nr. 201) in Betracht. Auf dem Kochmesser wurde jedoch nur eine geringe Menge von DNA-Spuren vorgefunden, die der Straf- und Zivilklägerin zugewiesen werden konnten (lediglich 6 Loci; pag. 86).