Auf dem Brotmesser waren weitere Merkmale ersichtlich, die jedoch nicht für einen DNA-Abgleich verwertbar waren. Die auf dem Kochmesser vorhandenen Blutspuren stammten von zwei Personen, wobei die Hauptkomponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte. Die weiteren vorhandenen Merkmale stammten von der Straf- und Zivilklägerin. 12.5.2 Würdigung des Untersuchungsberichts Dem Untersuchungsbericht des IRM lässt sich entnehmen, dass es sich beim sichergestellten Hammer (Ass.-Nr. 006) um das zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin verwendete Tatwerkzeug handeln muss.