ff.). Konkret ging es um Blutspuren an zwei Messerklingen (Brotmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 003 [pag. 101]; Kochmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 201 [pag. 105]), sowie an einem Hammerkopf (Hammer mit Holzgriff, Ass.-Nr. 006 [pag. 102]). Der DNA-Abgleich führte zu folgendem Ergebnis (zum Ganzen pag. 86): Die auf dem Brotmesser und dem Hammerkopf vorhandenen Blutspuren stammten von der Straf- und Zivilklägerin. Auf dem Brotmesser waren weitere Merkmale ersichtlich, die jedoch nicht für einen DNA-Abgleich verwertbar waren.