17 lich festgehalten, dass das Verletzungsbild sich mit dem geschilderten Sachverhalt, also mindestens ein Hammerschlag gegen die Straf- und Zivilklägerin, in Einklang bringen lässt. 12.5 Untersuchungsbericht und gutachterliche Schlussfolgerungen des IRM bezüglich Auswertung von DNA-Spuren 12.5.1 Zusammenfassung des Untersuchungsberichts Am 20. April 2011 wurde das IRM beauftragt, vom Beschuldigten und von der Straf- und Zivilklägerin DNA-Proben zu entnehmen und diese mit DNA-Spuren an möglichen Tatwerkzeugen abzugleichen (pag. 85 ff.).