Feststellungen über Verletzungen infolge Würgens sind dem Gutachten des IRM nicht zu entnehmen. Die als Abwehrverletzungen eingestuften Wunden belegen, dass die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin allesamt vom Beschuldigten stammen. Aus Sicht der Kammer wäre lebensfremd anzunehmen, die Straf- und Zivilklägerin hätte sich die Verletzungen selbst zugefügt. Das Gutachten des IRM legt ausserdem nahe, dass die Verletzung am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang des Scheitels zum Hinterkopf, durch einen Hammerschlag des Beschuldigten verursacht worden ist. Im Gutachten wird ledig-