Die erkennbaren Verletzungen wurden in grösstenteils unbehandeltem Zustand dokumentiert und fotografisch festgehalten. Es bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die beschriebenen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin vom Ereignis am 9. November 2010 stammen. Daraus lässt sich schliessen, dass auf die Straf- und Zivilklägerin mindestens einmal mit einem stumpfen Gegenstand und mehrmals mit einem scharfen Gegenstand eingewirkt wurde. Feststellungen über Verletzungen infolge Würgens sind dem Gutachten des IRM nicht zu entnehmen.