Das IRM beurteilte sämtliche beschriebenen Verletzungen als frisch und mit dem geschilderten Ereignis zeitlich vereinbar (pag. 69). Die Entstehungsart der Kopfverletzung im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin konnte das IRM nicht sicher beurteilen. Bei den übrigen Verletzungen legte es sich demgegenüber fest, dass es sich um Folgen scharfer Gewalteinwirkung im Sinne von Stich- bzw. Schnittverletzungen handelte. Die Verletzungen an der Hand und möglicherweise auch diejenige am linken Oberarm stellen aktive bzw. passive Abwehrverletzungen dar.