Die Wundränder und Wundumgebung konnten wegen des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Ebenfalls am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, namentlich am Hinterkopf beim Übergang zum Nacken im Bereich des Haaransatzes, war eine triangelförmige, zweischenklige, glattrandige, je bis ca. 1 cm klaffende Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern und ohne sichtbare Gewebebrücken in der Wundtiefe erkennbar (pag. 68). Die Wundschenkel zeigten zum Nacken hin und waren jeweils ca. 2-3 cm lang.