Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte parallel zur notfallmedizinischen Versorgung (pag. 67). Es wurden die folgenden Verletzungen festgestellt: Am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang vom Scheitel zum Hinterkopf rechts der Mittellinie, war eine ca. 1 cm lange, spindelförmig erscheinende Hautdurchtrennung ersichtlich (pag. 67). Die Wundränder und Wundumgebung konnten wegen des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden.