Zum Beweis ist eine DNA-Analyse erforderlich (dazu sogleich E. 12.5). Über den als Tatwerkzeug verwendeten Hammer (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]; pag. 132 f.) bestehen keine Zweifel. 12.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zur körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin Am 9. November 2010 wurde die Straf- und Zivilklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) untersucht (pag. 66 ff.). 12.4.1 Zusammenfassung des Gutachtens Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte parallel zur notfallmedizinischen Versorgung (pag.