126), an der Lifttür im Erdgeschoss (pag. 121) und im Aussenbereich des Eingangs zum Wohnblock (pag. 120). Offensichtlich hatte die Straf- und Zivilklägerin blutverschmierte oder blutende Hände, als sie aus dem Küchenfenster kletterte und die Türklingeln der Nachbarswohnungen betätigte.