Der Kriminaltechnische Dienst stellte diverse Gegenstände gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis sicher (pag. 101 ff.). Anhand dieser Umstände zog er die Schlussfolgerung, dass sich nicht abschliessend beurteilen lasse, mit welchem der drei sichergestellten, blutverschmierten Messer die Straf- und Zivilklägerin verletzt worden war (pag. 99 f.). Hingegen würden «auch» sie davon ausgehen, dass die Hautverletzungen im Nacken und am Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin von Hammerschlägen stammen dürften. Dem Bericht ist eine Reihe von Fotos der angetroffenen Situation am Tatort angehängt (pag.