ff.) und vom 27. Februar 2019 (pag. 412.63 ff.). Nachfolgend wird zur Klärung des zu diesem Vorwurf bestrittenen Sachverhalts auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Für die Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. 3.2.1 bis Ziff. 3.2.12 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 757 bis pag. 777).