12 nung des Beschuldigten. Nachdem sie sich durch klingeln angekündigt hatte, betrat sie im Einverständnis des Beschuldigten die Wohnung. Die Beiden unterhielten sich in der Küche. Der Beschuldigte griff die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer und einem Messer an, bevor er sie würgte. Dadurch fügte er der Straf- und Zivilklägerin diverse Verletzungen am Kopf, am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie am linken Arm und an der linken Hand zu.