Beim Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion müsste der Beschuldigte die Gasflasche in der Art bedient haben, dass es zu einer Explosion hätte kommen können, und er müsste zugleich den entsprechenden Vorsatz gehabt haben. Dieser Lebenssachverhalt weist keine Überschneidung mit dem Vorwurf der Brandstiftung auf, ausser dass der Beschuldigte zum Legen des Brandes die Gasflasche benutzt haben soll. Im Ergebnis hindert somit der zwischenzeitlich rechtskräftige erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion die Kammer nicht daran, den Beschuldigten für den davon klar abgrenzbaren Vorwurf der