Eine derartige Betrachtungsweise verkennt die für den objektiven Tatbestand der Verursachung einer Explosion geforderten Tathandlung und wäre daher zu kurzsichtig. Die Unterschiede der Tatvorwürfe manifestiert sich denn auch in den unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen. Beim Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion müsste der Beschuldigte die Gasflasche in der Art bedient haben, dass es zu einer Explosion hätte kommen können, und er müsste zugleich den entsprechenden Vorsatz gehabt haben.