Beide Taten habe der Beschuldigte in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus, begangen bzw. versucht. Die blosse Tatsache, dass die verwendete Gasflasche bei der Tathandlung beider Vorwürfe eine Rolle spielt, macht die dahinterstehenden Lebenssachverhalte nicht identisch. Eine derartige Betrachtungsweise verkennt die für den objektiven Tatbestand der Verursachung einer Explosion geforderten Tathandlung und wäre daher zu kurzsichtig.